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von Rechtsanwalt Johannes Steger
Der Miteigentümer eines Grundstücks kann durch geschickte Vorbereitung des Versteigerungstermins vermeiden, bei seinem Gebot eine Bietsicherheit vorlegen zu müssen.
Damit kann es sich Vorteile gegenüber anderen Bietern oder anderen Miteigentümern verschaffen.
Im Grundsatz gilt:
Wer bei einer Teilungsversteigerung mitbieten möchte, muss darauf vorbereitet sein, auf Verlangen eine Bietsicherheit stellen zu müssen.
Sofort nach Abgabe eines Gebotes kann ein Beteiligter der Versteigerung, dessen Recht durch die Nichterfüllung des Gebotes beeinträchtigt werden würde (also insbesondere alle Miteigentümer), Sicherheitsleistung in Höhe von 10% des Verkehrswertes verlangen.
Andere Bieter können allerdings eine Bietsicherheit nicht verlangen, denn diese gehören nicht zu den Beteiligten des Verfahrens.
Erklärt das Versteigerungsgericht die Sicherheit für erforderlich, muss diese sofort geleistet werden, sie kann nicht nachgereicht werden.
Nur wer die Bietsicherheit sofort leistet oder diese vor dem Versteigerungstermin schon an das Gericht überwiesen hat, gibt ein wirksames und zuschlagsfähiges Gebot ab.
Scheck:
Die Bietsicherheit kann durch einen Bundesbankscheck erbracht werden.
Zur Bundesbank gehören die Landeszentralbanken als Hauptverwaltungsstellen, so dass auch Landeszentralbankschecks unter gleichen Voraussetzungen zulässig sind. Ebenfalls geeignet als Sicherheit sind Verrechnungsschecks.
Diese müssen von einem in Deutschland zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut ausgestellt und im Inland zahlbar sein. Sowohl der Bundesbankscheck als auch der Verrechnungsscheck darf frühestens drei Tage vor der Versteigerung ausgestellt werden, um zugelassen zu werden.
Bürgschaft:
Die Bietsicherheit kann durch eine unbefristete, unbedingte, selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts erbracht werden, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist.
Die Bürgschaft spielt in der Versteigerung nur selten eine Rolle.
Überweisung:
Die Bietsicherheit kann durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse - inzwischen die wohl häufigste Form, die Sicherheit zu erbringen - bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist.
Die Überweisung sollte frühzeitig erfolgen, damit der Gerichtskasse genügend Zeit bleibt, den entsprechenden Nachweis über den Geldeingang an das Versteigerungsgericht zu senden.
Liegt dem Versteigerungsgericht dieser Nachweis im Versteigerungstermin nicht vor, so wird das Gebot nicht berücksichtigt.
Kein Bargeld:
Eine Bietsicherheit mittels Barzahlung im Versteigerungstermin ist unzulässig.
Grundsätzlich muss auch der Miteigentümer bei einem Gebot eine Bietsicherheit in Höhe von 10% des Verkehrswertes leisten.
Tipp: Wenn Anwälte schreiben, dass etwas grundsätzlich so ist, dann gibt es immer auch Ausnahmen. Und bei einem geschickten Vorgehen kann ein versierter Anwalt meist eine solche Ausnahmesituation herbeiführen.
Der Miteigentümer einer Immobilie muss dann keine Bietsicherheit stellen (§ 184 Zwangsversteigerungsgesetz), wenn
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ (also alle) vorliegen.
Achtung:
Wenn das dem Miteigentümer zustehende Grundpfandrecht (regelmäßig eine Eigentümergrundschuld) jedoch in das geringste Gebot als bestehen bleibendes Recht aufgenommen wird und deshalb bei einem Zuschlag bestehen bleibt, dann muss auf Verlangen eines anderen Beteiligten eine Bietsicherheit geleistet werden, da kein Anspruch auf bare Zahlung aus dem Versteigerungserlös besteht.
Denn bei einer Eigentümergrundschuld werden auch keine Zinsen in das bare Gebot eingerechnet §§ 1178, 1197 Abs. 2 BGB.